Neue PKW-EnVkV
Tipps & Tricks zur neuen Richtlinie für den Automobilhandel
Anleitung für Ihren Fahrzeugshop von Digital35
Die neue PKW-EnVkV Verordnung für den Automobilhandel
Am 23.02.2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat nach 5 Jahren die neue PKW-ENVKV Verordnung verabschiedet und veröffentlicht.
Wir haben uns intensiv mit den neuen Vorgaben beschäftigt und möchten unseren Kunden dazu folgende Tipps mit auf dem Weg geben, damit Sie Ihre Webseite auch in Zukunft rechtssicher betreiben können.
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Tipps ohne Gewähr und Rechtsanspruch erfolgen und nur unsere Auffassung der neuen EnVkV Verordnung darstellt.
1. Welche Fahrzeuge müssen nach der neuen EnVkV auf meiner Webseite ausgezeichnet werden?
Die neue Verordnung betrifft alle Fahrzeuge unter 1.000 km Laufleistung und / oder Fahrzeuge, deren Erstzulassung nicht länger als 8 Monate zurückliegt.
2. Müssen weiterhin NEFZ Daten angezeigt werden?
Sofern WLTP Daten vorliegen, kann auf die Darstellung der NEFZ Daten verzichtet werden. Liegen allerdings nur NEFZ Daten vor, so müssen die Angaben den Zusatz „vorläufig“ enthalten.
3. Kann bzw. muss ich Gebrauchtdaten gem. EnVkV auszeichnen?
Sofern die Fahrzeuge älter bzw. mehr Kilometer aufweisen, als unter Punkt 1 erwähnt, benötigen Gebrauchtwagen keine Angaben nach der neuen EnVkV. Die Angaben können freiwillig erfolgen – müssen dann aber mit dem entsprechenden Hinweis versehen werden, dass sich die Daten auf ein gebrauchtes Kraftfahrzeug beziehen. Wir raten derzeit davon ab, die Werte bei Gebrauchtwagen anzeigen zu lassen.
4. Was ist die neue CO2-Klasse?
Die CO2-Emissionsklasse wird zur CO2-Klasse und bezieht sich jetzt nur noch auf die tatsächlichen CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Ein Sonderfall sind Plug-In-Hybride. Hier muss sowohl die CO2-Klasse (gewichtet, kombiniert), als auch die CO2-Klasse (bei entladener Batterie) angegeben werden. Die Einstufung erfolgt nach folgender Tabelle:
5. Welche konkreten Auswirkungen hat die neue EnVkV Verordnung auf meine Webseite?
a) Die Darstellung der Verbrauchs- und Emissionswerte, sowie die neue CO2-Klasse muss wie folgt dargestellt werden:
Verbrennungsmotor:
Energieverbrauch (kombiniert): z.B. 5,5 l/100 km*
CO2-Emissionen (kombiniert): z.B. 100 g/km ¹
CO2-Klasse: z.B. B
Ergas:
Energieverbrauch (kombiniert): z.B. 45 kg/100 km*
CO2-Emissionen (kombiniert): z.B. 100 g/km ¹
CO2-Klasse: z.B. B
Elektromotor:
Energieverbrauch (kombiniert): z.B. 15,4 kWh/100 km*
CO2-Emissionen (kombiniert): (immer 0) g/km ¹
CO2-Klasse: (Immer A)
Plug-in-Hybrid:
Energieverbrauch (gewichtet, kombiniert): z.B. 15,5 kWh/100 km plus 8,5 l/100 km*
CO2-Emissionen (gewichtet, kombiniert): z.B. 100 g/100 km ¹
Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie (kombiniert): z.B. 11,5 l/100 km*
CO2-Klasse (gewichtet, kombiniert): z.B. A
CO2-Klasse (bei entladener Batterie): z.B. D
Brennstoffzelle:
Energieverbrauch (kombiniert): z.B. 45 kg/100 km*
CO2-Emissionen (kombiniert): z.B. 100 g/km ¹
CO2-Klasse: z.B. C
Zusätzlich empfehlen wir den Fußtext mit den entsprechenden Hinweisen auszutauschen. Der Link zum Leitfaden kann individuell angepasst werden:
*Die Informationen erfolgen gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschrieben Messverfahren WLTP (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure) ermittelt. Der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß eines PKW sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch den PKW, sondern auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen PKW-Modelle ist unentgeltlich in elektronischer Form einsehbar an jedem Verkaufsort in Deutschland, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden. Der Leitfaden ist auch abrufbar unter der Internetadresse: https://www.dat.de/co2/.
¹ Es werden nur die CO2-Emissionen angegeben, die durch den Betrieb des PKW entstehen. CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des PKW sowie des Kraftstoffes bzw. der Energieträger entstehen oder vermieden werden, werden bei der Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß WLTP nicht berücksichtigt.
6. Muss das vollständige EnVkV Label auf der Webseite vorhanden sein?
Das vollständige Label benötigen Händler nur, wenn Sie die beworbenen Fahrzeuge zum Onlinekauf im Sinne eines Fernabsatzgeschäftes durchführen. Dazu gehört auch unser Online-Fahrzeugshop. An der Umsetzung arbeiten wir bereits, sodass wir Ihnen bis zum Ende der Übergangsfrist einen rechtssicheren Shop anbieten können.
6. Muss die neue CO2-Klasse bildlich dargestellt werden?
In der Verordnung wird lediglich davon gesprochen, dass die Werte dargestellt werden müssen, aber nicht in welcher Form. Von daher sind wir der Auffassung, dass die Darstellung, wie oben in den Beispielen gezeigt, ausreichend sind. Sofern Sie aber die bildliche Darstellung bevorzugen sollten können wir Ihnen hier alle Labels zum Download zur Verfügung stellen:
Download EnVkV CO2-Klasse Label.zip
7. Welche Übergangsfristen gelten für die Umsetzung?
Die Rechtsabteilung des ZDK hat mit Bezug auf eine Veröffentlichungen des Bundeswirtschaftsministeriums schon einige Stichtage herausgearbeitet, die sich aus der Verordnung ergeben. Konkret regelt die Pkw-EnVKV vier große Bereiche:
- Einen Hinweis mit spezifischen Verbrauchs- und Emissionsangaben (Pkw-Label), der direkt an dem ausgestellten Pkw angebracht wird bzw. dessen Inhalte bei Fernabsatzgeschäften (z. B. in einem Online-Fahrzeugkonfigurator) anzugeben sind (umzusetzen ab dem 01.05.2024)
- Einen Aushang mit Angaben über alle an einem Verkaufsort ausgestellten oder angebotenen Pkw-Modelle (umzusetzen ab dem 01.05.2024)
- Einen Leitfaden, der digital abrufbar ist, und einheitliche Angaben zu allen in Deutschland angebotenen Pkw-Modellen gibt (umzusetzen ab dem 15.07.2024)
- Die Kennzeichnungspflichten bei Print- und digitaler Werbung (umzusetzen ab dem 01.05.2024 für Werbung im Internet und ab dem 01.08.2024 für Werbeschriften, v.a. Printwerbung).
- WICHTIG: Für Fahrzeuge, die ab dem 23.02.24 neu im Internet beworben werden, gilt bereits die neue EnVkV! Da bislang weder die Fahrzeugbörsen, noch diverse Fahrzeugverwaltungssysteme die benötigten Datenfelder bereitstellen, empfehlen wir vorübergehend auf neue Inserate zu verzichten, um Abmahnungen zu verhindern!
8. Können Sie uns bei der Umsetzung unterstützen?
Gerne stehen wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach unter hilfe@digital35.de
Stand: 27.02.24